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Neue Situation durch Situationsaufgabe — Schweinfurt und München als Vorreiter

Klempner-Meisterprüfung 2008

Über die theoretische Auswirkung durch die Änderungen der Meister-Prüfungsverordnung be-richtete BAUMETALL bereits in Ausgabe 3/2008. Vom neuen Meisterprüfungsprojekt war dort die Rede und von der neuen Situationsaufgabe. Zwischenzeitlich wurden die aktuellen Meisterprüfungen an den Meisterschulen Schweinfurt und München nach der neuen Prüfungsverordnung für Klempner- und Spenglermeister abgenommen. Nicht nur die Herstellung der an beiden Meisterschulen entstandenen Meisterstücke forderte die Prüflinge. Vielmehr entstanden durch die neue Prüfungssituation unterschiedliche Herangehensweisen und Ergebnisse. Für BAUMETALL war diese Entwicklung Grund genug, sich direkt vor Ort zu informieren und dabei Eindrücke von den meisterlich gelösten Prüfungsaufgaben zu sammeln.



Neue Situation in München und Schweinfurt



Verglichen mit der „alten“ Arbeitsprobe ist die neue Situationsaufgabe jetzt mit theoretischen Anteilen modern, auftragsorientiert und praxisnah. Parallel zum Meisterprüfungsprojekt vervollständigt sie den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung. Die detaillierte Aufgabenstellung erfolgt durch den örtlichen Meisterprüfungsausschuss, unter Berücksichtigung der bundesweit gültigen MPO. Je nach Aufgabenstellung können sich die Prüfungen an den einzelnen Meisterschulen geringfügig unterscheiden.



Beispiel München:



Innerhalb von acht Arbeitsstunden wurde an der Spenglermeisterschule München eine Dachentwässerung auf Material-, Bemessungs- und Ausführungsfehler hin geprüft. Ein entsprechendes Prüfprotokoll wurde erstellt und die Ablaufleistung berechnet. Anschließend mussten die einzelnen Bauteile für die Dachentwässerung ausgewählt und gezeichnet werden. Die praktische Anforderung lag schließlich in der Herstellung und dem Zusammenbau der Rinnensegmente. Das Ergebnis: Eine über Eck angeordnete Rinnenerweiterung aus verzinktem Stahl mit entsprechendem Stutzen und mehrteiligem Schwanenhals.



Beispiel Schweinfurt:



Mit der Berechnung eines kompletten Fassadenaufbaus, einschließlich aller funktionsbedingten Schichten, hat es ein Klempner nicht jeden Tag zu tun. Umso zukunftsweisender ist die Aufgabenstellung aus Schweinfurt. Hier wurde ein Fassadenaufbau unter Berücksichtigung von bauphysikalisch wichtigen Komponenten und Bedingungen wie Wärmedämmung, Taupunkt und Belüftung geprüft und protokolliert. Die zu erstellende Schnittzeichnung und die zu entwerfende Schareinteilung war ein weiterer Bestandteil der Situationsaufgabe. Die finale Montage der Bauteile an zur Verfügung gestellten Holzmodellen war überaus praxisnah.

 

Verordnung über das
Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und
II der Meisterprüfung im Klempner-Handwerk
(Klempnermeisterverordnung - KlempnerMstrV)
KlempnerMstrV
Ausfertigungsdatum: 23.05.2006
Vollzitat:
"Klempnermeisterverordnung vom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1267)"
Fußnote
Textnachweis ab: 1.10.2006
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S.
3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Klempner-Handwerk umfasst folgende
selbständige Prüfungsteile:
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil I),
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen
Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche
Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen
Bereichen anzupassen.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
 (2) Im Klempner-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und
Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen
Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer
oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und
Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Montageund
Abdichtungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und
technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal,
Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
5. technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz
rechnergestützter Systeme, erstellen,
6. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
7. Baustelleneinrichtungen, einschließlich des Aufstellens von Arbeits- und
Schutzgerüsten unter Berücksichtigung von Verbindungstechniken, planen,
koordinieren, organisieren und überwachen sowie Arbeitsabläufe mit den am Bau
Beteiligten abstimmen,
8. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren
zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes, bei der Planung,
Fertigung und Instandhaltung berücksichtigen,
9. Materialbedarf und Materialzuschnitt sowie Wärme- und Feuchteschutz, auch
rechnergestützt, ermitteln,
10. Bauteile durch unterschiedliche Fügetechniken, insbesondere durch Löten, Kleben und
Schweißen, verbinden,
11. Bauteile zur Verkleidung von Rohrleitungen, Behältern, Leitungen für lufttechnische
Anlagen sowie für Förder- und Transportanlagen planen, entwerfen und herstellen,
12. Bauwerksflächen mit Tafeln und Bändern sowie mit vorgefertigten Bauelementen,
insbesondere Profilbahnen, Steckfalzpaneelen und Rauten aus Metallen,
Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen unter Berücksichtigung der An- und
Abschlüsse decken und bekleiden; funktionsbedingte Schichten mit Trag- und
Befestigungskonstruktionen herstellen,
13. Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme und Sicherheitsvorrichtungen, planen
und montieren,
14. Dachabdichtungen aus Edelstahl planen und rollennahtgeschweißt ausführen sowie
Dachbegrünungen vorbereiten,
15. Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung energieeinsparender Aspekte,
beurteilen, planen und ausführen,
16. Dachentwässerungen sowie Anschlüsse an das Kanalsystem planen, bemessen, herstellen
und instand setzen,
17. Bauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Energiesammler und
Energieumsetzer für Dächer und Fassaden planen, bemessen, einbauen und instand
setzen,
18. äußere Blitzschutzanlagen planen, montieren, prüfen, überwachen und instand setzen,
19. Gebrauchs- und Ziergegenstände sowie Ornamente aus Metallen entwerfen, anfertigen
und installieren sowie restaurieren,
20. Kühler und Wärmeaustauscher instand setzen,
21. Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, Fehler, Mängel und Schäden
beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
22. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen;
Auftragsabwicklung auswerten.
§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2. eine Situationsaufgabe.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag
entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt
werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss
festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept,
einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der
Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung
vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und
Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
1. eine Bauwerksfläche unter Berücksichtigung der Ein- und Aufbauten mit einem
metallischen Werkstoff eindecken sowie eine Dachentwässerung herstellen und
montieren oder
2. eine Metallarbeit unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwerfen,
planen und anfertigen oder eine Restaurierungsarbeit planen und ausführen.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die
durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom
Hundert gewichtet.
§ 5 Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu
führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge
aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des
Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene
berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den
Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Klempner-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten
Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4
Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, sind die Arbeiten nach Nummer 2 oder 3, wenn
er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, sind die
Arbeiten nach Nummer 1 oder 2 auszuführen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der
Arbeiten berücksichtigt werden. Als Arbeiten kommen in Betracht:
1. eine Dachentwässerung nach vorgegebener Zeichnung auf Material-, Bemessungs- und
Ausführungsfehler prüfen und Prüfprotokoll erstellen, Ablaufleistung berechnen,
Bauteile zur Dachentwässerung auswählen und herstellen sowie am Modell montieren
oder
2. einen Fassadenaufbau mit allen funktionsbedingten Schichten, insbesondere unter
Berücksichtigung von Dämmung, Taupunkt und Belüftung, prüfen und Prüfprotokoll
erstellen, Unterkonstruktion nach Vorgabe berechnen, System auswählen und
Fassadenbauteil herstellen sowie am Modell anbringen oder
3. Fehler an einem Restaurationsbauteil nach vorgegebener Zeichnung ermitteln und
bewerten, Restaurationskonzept erstellen sowie Restaurationsbauteil herstellen.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier
Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der
Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden
im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1
gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung
ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten
Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene
Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und
dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
1. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Fertigungs-,
Montage- und Instandhaltungstechnik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher
und ökologischer Aspekte in einem Klempnerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll
er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen
Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis j aufgeführten
Qualifikationen verknüpft werden:
 
a) Aufbau, Wirkungsweise und Funktionen von Dach- und Fassadensystemen beschreiben
und bewerten,
b) Maßnahmen, Methoden und Alternativen der Fertigung und Montage sowie der
Instandhaltung darstellen und auswählen, Lösungen erarbeiten, korrigieren und
begründen,
c) Konstruktionen und Abwicklungen für Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen sowie
Systeme zur Ableitung von Niederschlagswasser und von Lüftungskanälen auswählen,
entwerfen und berechnen,
d) Material bestimmen und Materialbedarf berechnen sowie Materialzuschnitte
zeichnerisch darstellen und rechnerisch ermitteln, insbesondere für Dachund
Fassadenflächen und deren Ausdehnungen, Rinnen- und Fallrohre und deren
Querschnitte, Lüftungskanäle sowie für Verkleidungen von Behältern und
Rohrleitungen,
e) Funktionspläne skizzieren, Skizzen und Zeichnungen von Systemen, Baugruppen und
Bauteilen analysieren, bewerten und korrigieren,
f) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werk-, Hilfs- und Baustoffe
beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,
g) Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und
korrigieren,
h) Arten von Bauwerksabdichtungen unter Berücksichtigung des Wärme-, Schall- und
Brandschutzes beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und begründen,
i) Füge- und Umformtechniken zur Verbindung von Metallen, Metall-Verbundstoffen
und Kunststoffen, insbesondere Falzen, Löten, Nieten, Kleben, Gas- und
Lichtbogenschweißen sowie Schutzgasschweißen, beschreiben und Verwendungszwecken
zuordnen,
j) Verfahren der Oberflächen- und Wärmebehandlung sowie des Korrosionsschutzes
beschreiben und dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen;
2. Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und
qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie
abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
durchführen,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung
der Fertigungs-, Verarbeitungs-, Montage- und Instandsetzungstechnik, des
Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde
Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte
Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der
Instandsetzung und bei Dienstleistungen beurteilen,
e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und
korrigieren,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten
bestimmen und begründen,
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
h) Mängel- und Schadensaufnahme an Gebäuden und Gebäudeteilen, insbesondere an
Dacheindeckungen und -abdichtungen sowie an Fassadenbekleidungen aus Metall,
Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen, darstellen, Instandsetzungsalternativen
aufzeigen sowie die erforderliche Abwicklung festlegen und begründen,
i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
 
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung
und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten
Qualifikationen verknüpft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge
berücksichtigen,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen
Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs
Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine
insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
§ 9 Weitere Anforderungen
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das
Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Übergangsvorschrift
(1) Die bis zum 30. September 2006 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf
des 31. März 2007 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. September 2006 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2008 zu einerWiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis
zum 30. September 2006 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.


BAUMETALL vor Ort

Meisterprüfungsberufsbild im Klempner-Handwerk

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Klempner-Handwerk umfasst nach wie vor:

Teil I: Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe

Teil II: erforderliche fachtheoretische Kenntnisse

Teil III: erforderliche betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse

Teil IV: erforderliche berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse

Wichtige Änderungen gibt es unter anderem im Teil I. Bei der Klempnermeisterprüfung haben Aspekte wie Kundenberatung, technische und kaufmännische Betriebsführung, Auftragsabwicklung oder Logistik einen größeren Stellenwert als früher. In der praktischen Umsetzung äußert sich das beispielsweise durch die Abschaffung der altbekannten Arbeitsprobe. Heute beinhaltet Teil I ein Meisterprüfungsprojekt mit Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen sowie die Herstellung des Meisterprüfungsstückes, ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie eine Situationsaufgabe.

Während der Prüfling beim Fachgespräch unter anderem nachweisen soll, dass er dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegende fachliche Zusammenhänge aufzeigen kann, ist die neue Situationsaufgabe auftragsorientiert ausgerichtet und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Klempner-Handwerk.

Den gesamten Inhalt der aktuellen Meisterprüfungsverordnung beinhaltet die Online-Version dieses Beitrages unter http://www.baumetall.de.

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