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Schikane oder berechtigter Mangel

Abnahmeprotokoll

Eine in Schwaben weit verbreitete Redewendung heißt: „Nichts gesagt ist auch gelobt“. Ob zuviel des Lobes ein „Ausruhen auf eigenen Lorbeer-en“ bewirkt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. In Vorliegendem war jedoch alles anders. Unberechtigter Tadel veranlasste Klempnermeister Bernd Rembold aus Königsbronn zum Telefonhörer zu greifen, um die BAUMETALL-Redaktion anzurufen. Er schilderte dabei folgende Situation:

An einer vorgehängten Dachrinne sind die hinteren Federn der Rinnenhalter nicht gleichmäßig geschlossen. Eine Feder schmiegt sich an die Rückkantung der Rinne an während, die nächste 1 bis 2 mm Abstand aufweist oder in leicht abgeändertem Winkel zur Rinnenmitte zeigt. Zudem befindet sich direkt unter einer Halterfeder eine etwa 5 mm tiefe Beule an der Rinnen-Rückkantung. Der Bauherr akzeptiert weder das Ausbeulen, noch die Reparatur des fragwürdigen Mangels, da er keine zusätzliche Naht in der Rinne wünscht. Er pocht auf das Auswechseln des gesamten 6 m langen Teilstückes, wobei der dadurch entstehende Oxidationsunterschied zwischen bereits montierten und ausgetauschten Teilstück den nächsten Grund zur Klage liefern wird. In keiner Fachregel sind Mindestabstände zwischen Rinnenteilstücken definiert. Demnach kann ein zusätzliches nur 1 m langes Tauschteil kein Grund zur Klage sein, zumal die Rinnennaht direkt auf den Rinnenhalter und somit verdeckt platziert werden kann. Dennoch, der Bauherr beharrt auf seinem Standpunkt und ein Rechtsstreit scheint unausweichlich. Wo ist hier die Grenze und wie verhalte ich mich, wenn beispielsweise neue Aufträge bereits in Aussicht gestellt wurden.“

Diese Fragen spiegeln deutlichen Unmut wider und lassen zu Recht die Vermutung zu, es handle sich um eine fragwürdige Geldbeschaffungsmaßnahme seitens der Bauherrschaft. Leider ist diese Taktik kein Einzelfall. In Titel 9 „Werkvertrag und ähnliche Verträge“ des BGB heißt es unter § 640 (1): „Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist“.

Welche Erfahrungen haben Sie, lieber Leser, diesbezüglich schon gemacht und wie konnten Sie solche Situationen entschärfen? Wenn Sie sich an der Diskussion beteiligen möchten, nehmen Sie doch einfach Kontakt mit der BAUMETALL-Redaktion auf. E-Mail: redaktion@baumetall.de, Fax: (0 70 54) 37 31 69.

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