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Drohende Privatinsolvenz nach Start-up-Gründung

Manche Gründer zeigen Mut und trotzen der Coronakrise, denn Sie lassen sich nicht durch die aktuellen Risiken verunsichern. Tun sich mehrere Gründer zusammen, stellt man sich schnell die Frage nach einer passenden Gesellschaftsform. Um den Start-ups böse Überraschungen zu ersparen, sind gerade in Krisenzeiten einige Besonderheiten bei der Wahl einer Gesellschaftsform zu beachten. Recherchiert man selbst im Internet, so wird einem schnell und pauschal die GbR oder die GmbH als eine passende Gesellschaftsform empfohlen. Doch das ist etwas zu einfach und leichtsinnig. Bei der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) handelt es sich um eine Personengesellschaft. Ebenfalls zu den Personengesellschaften gehören beispielsweise die KG (Kommanditgesellschaft) oder die OHG (offene Handelsgesellschaft). Davon abzugrenzen sind jedoch die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die AG (Aktiengesellschaft) oder die UG (Unternehmergesellschaft), welche zu den Kapitalgesellschaften gezählt werden.

Bei der Wahl einer Gesellschaftsform für ein neu gegründetes Unternehmen sollte stets behutsam vorgegangen und die Vor- und Nachteile sollten abgewogen werden. Für die Gründung einer GmbH kommen gerade in den heutigen Krisenzeiten nur Gründer in Betracht, die auch eine höhere Bar- oder Sacheinlage leisten können, da der Gesetzgeber für die GmbH ein Mindeststammkapital von insgesamt 25.000 Euro festgelegt hat. Dieses Geld darf dann bis zur Auflösung nicht genutzt oder ausgezahlt werden, wenn die Stammeinlage erst einmal geleistet und die Gesellschaft gegründet worden ist. Zudem sollte Start-up-Gründern auch bewusst sein, dass die geleisteten Anteile auch nach freiwilliger Auflösung der GmbH nicht sofort ausgezahlt werden, die Rückzahlung erfolgt dann erst nach dem sog. „Sperrjahr“. Die Gründung von Kapitalgesellschaften ist im Gegensatz zu den Personengesellschaften mit einem deutlich höheren finanziellen Aufwand verbunden, der von den jungen Gründern unbedingt einkalkuliert werden sollte! Hinzu kommt eine weitere Besonderheit bei Kapitalgesellschaften: Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Verschuldung sind die gesetzlichen Vertreter dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenn nach drei Wochen ab Eintritt des Insolvenzgrundes kein Insolvenzantrag gestellt wurde, müssen die Gründer ggf. mit Schadensersatzpflichten oder strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die kurze Frist hätte allerdings in der Coronakrise zahlreiche Insolvenzverfahren zur Folge, weil staatliche Hilfen regelmäßig nicht innerhalb von drei Wochen gewährt werden. Deshalb ist nach aktueller Rechtslage die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt, zunächst für den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war die Insolvenzantragspflicht noch ausgesetzt. Auch wenn in der Politik eine Verlängerung diskutiert wurde, so ist die Aussetzung jedenfalls keine längerfristige Lösung. Die mit der Insolvenzantragspflicht verbundenen Risiken bleiben mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft weiterhin bestehen. 

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