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Ergänzende Hinweise von Bauleiter Marc Warzawa

Für alle Interessierten an den gesetzlichen Grundlagen der oben genannten Dokumente auf Basis des deutschen Regelungssystems für Bauprodukte, der EU-Bauproduktgesetzgebung und der bauordnungsrechtlichen Vorgaben stellt Marc Warzawa folgende Hinweise zur Verfügung:

  • Konformitäts-Erklärung
    Gesetzliche Grundlage: EU-Bauproduktenrecht (harmonisierte Vorschriften, EU-Bauproduktenverordnung, früher VO 305/2011) und das deutsche Umsetzungsrecht (Bauproduktengesetz/BauPG) sowie ergänzende Vorgaben des DIBt für nationale Verwendbarkeit.
    Praxis: Hersteller/Importeur stellt die Erklärung aus; sie verpflichtet zur technischen Dokumentation und gegebenenfalls CE-Kennzeichnung bei harmonisierten Normen.
  • Fachbauleiter-Erklärung
    Gesetzliche Grundlage: Landesbauordnungen (LBO/Musterbauordnung) in Verbindung mit bauaufsichtlichen Anforderungen zur Bestellung von Bauleitern; nähere Formvorgaben sind meist durch Landesbauaufsicht oder kommunale Hinweise geregelt.
    Praxis: Bauherr bzw. Unternehmer benennt Bauleiter/Fachbauleiter; die Erklärung dokumentiert dessen Befähigung und den Umfang der Überwachungspflicht und wird bei der Bauaufsicht eingereicht.
  • Fachunternehmer-Erklärung
    Gesetzliche Grundlage: abgeleitet aus bauordnungsrechtlichen Anforderungen (LBO/MBO) und fachrechtlichen Normen; vertraglich häufig geregelt (VOB/B, Werkvertrag BGB) sowie Anforderungen an Nachweis der Fachkunde durch Handwerks- und Fachregeln.
    Praxis: Fachunternehmer bestätigt fachgerechte Ausführung bestimmter Leistungen; wird bei Abnahmen, Brandschutz- und Gewerkedokumentationen verlangt.
  • Übereinstimmungserklärung
    Gesetzliche Grundlage: Landesbauordnungen und Musterbauordnung regeln die Übereinstimmungserklärung des Herstellers bzw. Anwenders gegenüber technischen Baubestimmungen; für Bauprodukte sind hierzu nationale Regeln (Ü-Zeichen) bzw. CE-konforme Nachweise erforderlich.
    Praxis: wird vom Hersteller oder Errichter zur Bestätigung verlangt, dass ein Produkt/Einbau mit zulässigen technischen Regeln übereinstimmt; bei bestimmten Bauprodukten Pflicht.
  • Übereinstimmungsnachweis
    Gesetzliche Grundlage: explizit in MBO/LBO sowie in den technischen Baubestimmungen; Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) oder Prüfzeugnisse, die Übereinstimmung nachweisen (Hersteller/DIN/Prüfinstitute)
    Praxis: Technische Unterlagen, Prüfzeugnisse, Prüfberichte oder WPK-Dokumentation bilden den Übereinstimmungsnachweis; Behörden fordern ihn bei Einbau relevanter Bauprodukte.
  • Vereinbarte Nomenklatur
    Gesetzliche Grundlage: keine einzelne „Gesetzesnorm“ – relevant sind Vergabe- und Vertragsbedingungen (VOB/C, Leistungsverzeichnisse), Normenwerke (DIN ...), technische Regelwerke und vertragliche Vereinbarungen; eindeutige Nomenklatur ist Voraussetzung für rechtsverbindliche Leistungsbeschreibung.
    Praxis: In Ausschreibungen und Verträgen wird die „vereinbarte Nomenklatur“ (Leistungsverzeichnis, Normbezüge) verbindlich festgelegt; wichtig für Abrechnung und Nachweisführung.
  • Produktdatenblätter
    Gesetzliche Grundlage: Anforderungen aus Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Bauproduktenrecht (EU-BauPVO/BauPG) sowie Normen/technische Regeln; für CE-pflichtige Produkte sind Herstellerpflichten zur technischen Dokumentation festgelegt.
    Praxis: Produktdatenblätter dienen als technische Dokumentation für Planer, Ausführende und Aufsichtsbehörden; oft Teil der Bauvorlageunterlagen. Es ist der Nachweis über das, was verbaut wurde. Wer möchte schließlich „die Katze im Sack“ haben? Zudem lässt sich später bei Beschädigungen durch Hagel oder Dritte leichter passend Ersatz beschaffen.
  • Nachweispflicht

    Die folgende Liste ordnet typische, wiederkehrende Nachweise. Konkrete Anforderungen hängen vom Bundesland, vom Bebauungsplan, dem Bautyp und vom konkreten Produkt/Verfahren ab:

  • Gefährdungsbeurteilung
    Pflicht nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und zugehörigen Verordnungen (z. B. Gefahrstoff-, Betriebssicherheits- und Arbeitsstättenverordnung); DGUV-/BG-Regeln konkretisieren Verfahren und Dokumentation.
  • Statiknachweis/Prüfstatik
    Vorgaben in LBO/MBO; Eurocodes/DIN-Normen als technische Grundlage; teilw. Prüfplicht durch zugelassene Prüfingenieure.
  • Wärmeschutznachweis/Energiebedarfs-/Energieausweis
    Verpflichtung nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf Bundes­ebene; Nachweise sind Bauantragsbestandteil.
  • Brandschutzkonzept/Brandschutznachweise
    LBO/MBO und technische Regeln; bei Sonderbauten oftmals ­gesonderte Sachverständigennachweise.
  • Prüfberichte/Messprotokolle
    Beispielsweise bei Schallschutz, Luftdichtheit, Feuchteschutz, gestützt auf LBO/Normen; oft Abnahmevoraussetzung.
  • Bauvorlageberechtigung
    Nachweis der Befähigung des Entwurfsverfassers: LBO-Regelungen zur Bauvorlageberechtigung.
    Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Zustimmungen im Einzelfall (DIBt, allgemeine Bauartgenehmigungen), je nach Produkt/Bauart erforderlich.
    Prüfpläne, Prüf- und Überwachungsprotokolle (Werks- und Fremd­überwachung), Abnahmeprotokolle: Vertrags- und bauaufsichtsrechtlich relevant.
  • Verkehrs-, Entwässerungs- und Bodengutachten
    Je nach Vorhaben und Lage erforderlich: Altlasten- oder Artenschutzgutachten.
  • Vertrags- und Vergabeunterlagen/Leistungsverzeichnisse
    VOB/A, VOB/B, BGB; bei öffentlicher Hand zusätzlich Vergaberechtspflichten.
  • Bescheinigung in Steuersachen
    Ein Auftraggeber ist verpflichtet, sich von seinen Auftragnehmern nachweisen zu lassen, dass er seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat. Umgangssprachlich wird dieser Nachweis bisweilen als „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“ bezeichnet. Sie enthält wertungsfreie Angaben zu steuerlichen Fakten wie:
  • • zur Auskunft eventueller Steuerrückstände

    • zum Zahlungsverhalten

    • zur Erfüllung der Steuererklärungspflichten

    und sie dient als Nachweis der steuerlichen Zuverlässigkeit gegenüber Behörden, Auftraggebern oder Banken, z. B. bei:

    • öffentlichen Ausschreibungen

    • Gewerbeerlaubnissen

    • Immobilienkäufen (Grunderwerbsteuer)

    • Kreditvergaben

    Die entsprechende Ausstellung erfolgt nur auf Antrag des Auftragnehmers beim zuständigen Finanzamt.

    Zusammenfassung

    Marc Warzawa ist der Meinung, dass sich jeder in diesem Konglomerat zurechtfinden und auskennen sollte. Außerdem betont der erfahrene Bauleiter, wie sinnvoll es ist, als Planer zutreffende Informationen einzufordern: „Ich bin dankbar, dass es diese Regelwerke gibt, da ansonsten jeder machen würde, was er will“, sagt Warzawa und gibt gleich noch weitere praktische Hinweise für die Ablage bzw. die entsprechende Einreichung:

  • Prüfen Sie frühzeitig, welche Nachweise die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Bundesland verlangt. Oft sind von Kommunen auch Einreichungs-Checklisten verfügbar.
  • Trennen Sie produktspezifische Nachweise (Konformität, Ü-Erklärung, Prüfzeugnisse) von verfahrensbezogenen Unterlagen (Bauantrag, Statik, Gefährdungsbeurteilung).
  • Vertragsrechtlich: Vereinbaren Sie in Vergabe- oder Werkverträgen, wer welche Erklärungen liefert, und verankern Sie Form- und Fristvorgaben (VOB-/BGB-Regelungen).
  • Das BAUMETALL-Team bedankt sich für diese umfangreichen Ausführungen. Sollten Sie ebenfalls Anmerkungen zum Thema haben, melden Sie sich gerne per E-Mail und mit dem Stichwort „Zukunft“.

    Auf rauer See: ein Handwerker im Sturm der Paragrafen

    Bild: Warzawa / Copilot KI

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