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Kurzfristige Beschäftigung

Ferienjobber: Das müssen Betriebe wissen

Adobe Stock / Alexander Limbach

Ferienjobs schließen in den Sommerferien Lücken im Betrieb. Doch bei Dauer, Vergütung und Anmeldung gelten klare Regeln. Die Handwerkskammer Konstanz erklärt die Unterschiede zu Praktikum und Minijob.

Ferienjobs bieten Jugendlichen, auch im Handwerk, die Möglichkeit, Geld zu verdienen und Erfahrungen zu sammeln. Im Gegensatz zu einem Ferienjob vermittelt ein Praktikum gezielt Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Beruf. Freiwillige außerschulische Praktika können Jugendliche ab 15 Jahren bis zu vier Wochen in den Schulferien machen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ausländische Praktikanten benötigen eine gültige Arbeitserlaubnis, die sie anhand der Ausweisdokumente oder des Aufenthaltstitels vorlegen müssen.

Ferienjobs passen nicht für alle

Ferienjobs sind nicht nur für Schüler und Studenten interessant. „Auch Rentner, Hausfrauen, regulär Beschäftigte oder Saisonarbeitskräfte dürfen einen Ferienjob annehmen – vorausgesetzt, es ist eine kurzfristige Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ist, also nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dient“, erklärt Viola Bischoff, juristische Beraterin beim Unternehmensservice der Handwerkskammer Konstanz (HWK). Für Arbeitslose, Personen in Elternzeit oder Menschen ohne soziale Absicherung, etwa zwischen Schule und Ausbildung, ist ein Ferienjob im Rahmen der 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht erlaubt.

Gesetz begrenzt die Dauer

Kurzfristige Beschäftigungen sind gesetzlich auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Kalendermonate pro Kalenderjahr begrenzt. Dabei zählt die tatsächliche Beschäftigungsdauer, auch wenn bei verschiedenen Arbeitgebern innerhalb eines Jahres gearbeitet wurde. Bei einer durchgehenden zwölfmonatigen Beschäftigung eines Ferienjobbers ist nach zwei Monaten Unterbrechung eine erneute kurzfristige Beschäftigung möglich.

Minijobs setzen eine Verdienstgrenze

Der Ferienjob, also die kurzfristige Beschäftigung, ist sozialversicherungsfrei, solange die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine maximale Verdienstgrenze gibt es nicht. Minijobber dürfen hingegen im Jahr 2026 bis zu 603 Euro monatlich verdienen. „Der Minijob eignet sich für alle, für die eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich ist oder die neben ihrem Hauptjob zusätzlich etwas verdienen möchten“, macht Bischoff deutlich. „Die Beschäftigung eines Minijobbers ist eine gute Option, dauerhaft Personalengpässen entgegenzuwirken.“

Für Arbeitgeber fallen dann Abgaben zur Sozialversicherung an. Außerdem gelten sowohl bei kurzfristiger Beschäftigung als auch beim Minijob dieselben Pflichten wie bei einer regulären Anstellung: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch und Arbeitszeiterfassung.

Jugendarbeitsschutz begrenzt die Einsätze

Bei Minderjährigen greift das Jugendarbeitsschutzgesetz. Schüler ab 15 Jahren dürfen nur in den Schulferien arbeiten – höchstens vier Wochen im Jahr. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten, und sie muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Eine Beschäftigung an Wochenenden oder Feiertagen ist grundsätzlich nicht erlaubt. „branchenspezifische Ausnahmen sind aber möglich“, erläutert Bischoff. Zudem sind bestimmte Tätigkeiten verboten, etwa körperlich schwere oder gefährliche Arbeiten. Auch Pausenregelungen und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Bei Minderjährigen müssen zudem die Erziehungsberechtigten dem Job mit einer Unterschrift zustimmen.

Arbeitgeber prüfen Verträge und Nachweise

Wichtig ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag, in dem die Dauer, die Art der Tätigkeit, die Arbeitszeiten und die Vergütung geregelt sind. Bei der Bezahlung sollten Branchenmindestlöhne oder der gesetzliche Mindestlohn beachtet werden. Ausnahmen können für Minderjährige gelten. Außerdem sollte der Arbeitgeber sich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zeigen lassen, um die Identität zu prüfen. Ebenfalls erforderlich ist ein Nachweis über die Krankenversicherung. Bei Studierenden sollte die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorliegen.

Aufenthaltsstatus bestimmt die Beschäftigung

Ob ein Ferienjob möglich ist, hängt vom Herkunftsland ab. EU-Bürger sowie Personen aus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis für eine kurzfristige Beschäftigung, wohl aber eine sogenannte A1-Bescheinigung, wenn sie in ihrem Heimatland sozialversichert sind. Drittstaatsangehörige hingegen brauchen eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis. Bei Geflüchteten ist der Status entscheidend. „Anerkannte Geflüchtete dürfen uneingeschränkt arbeiten, Geduldete oder Asylsuchende nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit“, sagt Bischoff. „Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis ist illegal.“

Betriebe melden Ferienjobber an

Kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs müssen bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Darüber hinaus ist eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft verpflichtend. In einigen Branchen, wie dem Baugewerbe oder der Gebäudereinigung, gilt außerdem eine Sofortmeldepflicht.

Betriebe, die Praktika anbieten möchten, können diese kostenlos über die Onlinebörse der HWK Konstanz einstellen. Quelle: ar / Handwerkskammer Konstanz

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