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Plan B

Arbeiten im ­Ruhestandsalter

Die geburtenstarken Jahrgänge treten nach und nach in den Ruhe­stand ein und qualifizierter Nachwuchs ist schwer zu finden. Für Arbeitgeber, aber auch für Ausscheider kann die weitere Tätig­keit, über den Eintritt des Ruhestandsalters hinaus, eine interessante Alternative sein. Ganz konkret bestehen vielfältige Möglich­keiten, den Renteneintritt zu gestalten. Dass der Gesetzgeber widersprüchliche Signale sendet, sowohl die vorgezogene Altersrente nach 45 bzw. 35 Beitragsjahren anbietet, als auch das Weiterarbeiten nach Ruhestandeintritt als Aktivrente zukünftig fördern möchte, erleichtert die Auswahl der Alternativen nicht. Dieser Beitrag zeigt auf, wie sich getroffene Entscheidungen auf die (spätere) Rentenhöhe, auf Steuern und Sozialversicherung auswirken, um sowohl Inhabern/Arbeit­gebern als auch Mitarbeitern das optimale ­Vorgehen zu er­möglichen.

Entscheidungsgrundlage wird die zu erwartende Altersrente, vielleicht auch die Bezüge des Ehe- bzw. Lebenspartners sein. Der Abgleich mit dem angestrebten Lebensstandard zeigt möglichen finanziellen Handlungsbedarf, vielleicht auch Spielräume auf. Nicht jeder Handwerker sehnt das Ende des Berufslebens herbei, zunehmend mehr Betroffene möchten Lebensstruktur und -inhalt beibehalten und obendrein berufstätig sein, andere wollen, müssen vielleicht die karge Rente aufbessern. Der Arbeitgeber hat häufig ebenfalls Interesse an der Fortführung der Zusammenarbeit, denn die Gewinnung ­neuer Mitarbeiter wird schwieriger. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit kann er außerdem davon ausgehen, dass die Zusammenarbeit auch zukünftig gelingt.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Ein Arbeitsvertrag endet nicht automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Zwar ist dies in den meisten Arbeits- und auch Tarifverträgen so geregelt, allerdings kann das Arbeitsende (auch befristet) aufgeschoben werden (§ 41 SGB VI). Für die Beschäftigung von Ruhe­ständlern gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen, bspw. für die Arbeits- oder Urlaubszeiten, wie für andere Beschäftigte. Viele Arbeitsverträge verknüpfen das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Rentenbezug. Ist allerdings festgelegt, dass dies gilt, ­sobald die Rente „wegen Alters in voller Höhe“ fließt, kann die Auszahlung einer Teilrente bis zu 99 Prozent erfolgen. Seit Jahresbeginn ist nunmehr auch eine Befristung mit Erreichen des Ruhestandsalters möglich, auch wenn bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ­bestand.

Bei Neueinstellungen, ist, wie allgemein üblich, eine sachgrundlose Befristung für maximal zwei Jahre möglich. Da viele Spengler als Kleinbetriebe zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigen, stellt der Kündigungsschutz unter diesen Verhältnissen keine Einstellungs­barriere dar. Da wie zur gesetzlichen Rente unbegrenzt hinzuverdient werden darf, gibt es keine Restriktionen. Allerdings ist die Entscheidung zum Rentenbezug nicht revidierbar.

Steuerliche Sachverhalte

Mit der nachgelagerten Versteuerung sind Beiträge für die Rentenversicherung steuerfrei, allerdings unterliegt die gesetzliche Rente der Besteuerung, ab 2040 zu 100 %. Wer 2026 in Rente geht, muss 84 % seiner Rentenbezüge versteuern. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Renteneintritts. Dann wird der Rentenfreibetrag ermittelt, welcher über die Bezugsdauer unverändert bleibt. Bei einer Durchschnittsrente von 1835 Euro ist der steuerliche Grundfreibetrag von 12 348 Euro bereits überschritten. Da ab 2026 jeder Ruheständler 2000 Euro steuerfrei hinzuverdienen kann, wird nur bei Überschreitung dieses Einkommens mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen sein.

Bei einer Vollzeittätigkeit wird deshalb die Erstellung einer Steuererklärung und die Abführung von Einkommensteuer zum Regelfall. Wird zusätzlich ein Arbeitseinkommen erzielt, steigen die Einnahmen und damit die steuerliche Belastung an. Auf das Arbeitseinkommen führt der Arbeitgeber Lohnsteuer ab, allerdings ist die im Rahmen der Lohnsteuererklärung ermittelte endgültige Belastung bei zusätzlichem Rentenbezug höher. Deshalb sollten Betroffene im ersten Jahr von Rentenbezug und Arbeitseinkommen Nachzahlungen erwarten. Für die folgenden Jahre legt das Finanzamt quartalsweise Vorauszahlungen fest, die jährlich angepasst werden.

Eine genaue Ermittlung ist an dieser Stelle nicht möglich, ein Steuerberater kann eine zuverlässige Schätzung vornehmen. Betroffene, die mit dem Ehepartner gemeinsam steuerlich veranlagt werden, müssen dessen Einkommenssituation ebenfalls berücksichtigen.

Minijob

Bei einem Minijob erfolgen die Besteuerung und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge pauschal durch den Arbeitgeber. Entsprechend unbürokratisch und beliebt ist diese Beschäftigungsform bei Ruheständlern. Da maximal 603 Euro monatlich verdient werden dürfen, ist allerdings der Umfang der Tätigkeit beschränkt. Gewisse Schwankungen sind möglich, sofern die jährliche Gesamtsumme von 7236 Euro nicht überschritten wird. Diese Gesamtsumme darf allerdings nicht in wenigen Monaten verdient werden.

Sozialversicherung

Bei einer regulären Beschäftigung fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Da ihre Höhe mittlerweile ca. 40 % des Einkommens erreicht, sind sie für die Betroffenen oft bedeutsamer als die steuerliche ­Belastung. Der Gesetzgeber möchte die Beschäftigung von Ruheständlern für Unternehmen nicht kostengünstiger als die regulärer Mitarbeiter machen, was dazu führt, dass bei den Sozialversicherungsbeiträgen allenfalls geringe Einsparungen möglich sind. Kranken- und Pflegeversicherung sind von bzw. für Ruheständler voll zu zahlen. Ebenso die Arbeitslosenversicherung. Mit Eintritt der Regel­altersgrenze entfallen die Einzahlungen für das Krankengeld und die ­Abeitslosenversicherung.

Unabhängig davon, ob Renten- und Arbeitseinkommen bestehen, muss der Arbeitgeber immer seinen Beitrag für die Rentenversicherung leisten, selbst wenn der Betroffene davon nicht (mehr) profitiert. Davon unabhängig können Ruheständler entscheiden, ob sie nach Eintritt des Ruhestandsalters weitere Einzahlungen leisten oder nicht.

Schlicht weiterarbeiten

Jeder Mensch darf so lange berufstätig bleiben, wie er mag, und über die Regelarbeitsgrenze hinaus weiter beschäftigt sein. Es bestehen keine Zuverdienstgrenzen. Für jeden Monat zusätzliche Arbeit erwirbt der Betroffene eine um 0,5 % höhere Rente, wenn er auf den Rentenbezug während der (weitergeführten) Berufstätigkeit verzichtet. Damit ergibt sich aus einem Jahr weiterer Arbeit eine Steigerung von 6 %, die über die gesamte Bezugsdauer Bestand hat. Bei einer Durchschnittsrente von 1835 Euro sind dies monatlich 92 Euro. Mögliche zusätzliche Einzahlungen führen bei einem Durchschnittseinkommen zu einem zusätzlichen Rentenpunkt, die dauerhafte Steigerung beträgt 40,79 Euro monatlich nach Rentenbeginn. Insgesamt nimmt damit die jährliche Rente um über 130 Euro monatlich zu, wenn der Renteneintritt um ein Jahr über die Regelarbeitsgrenze hinaus verschoben wird und Einzahlungen geleistet werden.

Die Entscheidung, ob neben dem Verdienst Rente bezogen wird oder durch spätere Inanspruchnahme eine höhere Rente erreicht werden soll, ist letztendlich eine Wette auf die Lebenserwartung. Es dauert ungefähr zwölf Jahre, bis die ausgezahlte Rente den Verzicht auf ­dauerhaft höhere Bezüge ausgleicht. Ein Verzicht lohnt sich damit nur, wenn die erworbenen Ansprüche sehr niedrig sind und nicht zum ­Erhalt des angestrebten Lebensunterhaltes ausreichen. Für die meisten Betroffenen ist es vorteilhafter, Einkommen und Rente zu ­beziehen.

Vorgezogene Rente mit 45 Beitragsjahren

Das genaue Eintrittsalter der vorgezogenen Rente verschiebt sich mit der stufenweisen Zunahme auf das Regeleintrittsalter von 67 Jahren. Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de) können die persönlichen Daten ermittelt werden. Da es keinerlei Abschläge gibt, sollte diese Rente in jedem Fall bezogen werden. Rentenbeiträge auf ein Arbeitseinkommen sind bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze weiterhin Pflicht. Um ein mögliches Ende des Arbeitsvertrags und damit des Berufslebens aufgrund des Renteneintritts auszuschließen, kann eine Teilrente bis zu 99 % bezogen werden.

Vorgezogene Rente mit 35 Beitragsjahren

Die Deutsche Rentenversicherung stellt Informationen zur Errechnung des möglichen Eintrittsalters auf Basis des Geburtsjahres zur Verfügung. Die Entscheidung pro oder kontra Bezug basiert auf ­einer komplizierten Berechnung. Grundsätzlich gleichen die Bei­träge die Kürzung von 0,3 % pro Monat früheren Renteneintritts nicht vollständig aus. Kompliziert wird die Ermittlung, weil meistens in höherem Alter mehr verdient wird und damit mehr Rentenpunkte erworben werden. Geht man von 35 Jahren Durchschnittseinkommen aus, wurden 35 Rentenpunkte erworben. Mit jedem weiteren Jahr erhöhen Einzahlungen die Rente um 2,9 %, der Rückgang beträgt jedoch 3,6 %. Jede beispielhafte Berechnung beruht auf pauschalisierten Annahmen. Bei einem „normalen“ Ruheständler kann davon ausgegangen werden, dass mit 76 Jahren der Vorsprung durch den früheren Bezug durch die höhere monatliche Grenze eingeholt würde. Zusätzlich ist noch der Verdienst bei längerer Berufstätigkeit zu berücksichtigen.

Informationen einholen

Entscheidungen sollten sorgfältig vorbereitet werden. Zu Fragen von Rentenhöhe, versicherten Zeiten und Handlungsmöglichkeiten gibt die Deutsche Rentenversicherung Unterstützung und steht für persönliche Gespräche zur Verfügung. Allerdings ist den Beratern keine steuer­liche Auskunft erlaubt. Hierfür muss der persönliche Steuer­berater herangezogen werden. Weitere umfangreiche Informationen stellt Finanztip.de zur Verfügung. Da eine unabhängige Stiftung hinter dem Angebot steht, sind die Informationen nicht durch das Eigeninteresse des Anbieters beeinträchtigt. Interessante, detaillierte Fachbücher werden von Finanztest angeboten, einem Tochterunternehmen der Stiftung Warentest. Allerdings ist aufgrund der häufigen Veränderung der Gesetzeslage auf die Aktualität der Informationen zu achten.

In der Vergangenheit war der Eintritt des Ruhestandsalters mit dem Austritt aus dem Berufsleben verbunden. Die heutigen vielfältigen Möglichkeiten führen dazu, dass an die Stelle einer passiven Akzeptanz eine aktive Entscheidung tritt. Nicht selten warten jedoch Arbeitgeber und Mitarbeiter darauf, dass der andere seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer zukünftigen Zusammenarbeit aufzeigt. So kann wertvolle Zeit verstreichen. Inhaber und Mitarbeiter sollten sich deshalb frühzeitig über die Möglichkeiten unterhalten und die Entscheidung finden, ob und wie es weitergehen kann.

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