Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Bauen in der Stadt

Bauen im Bestand ist immer eine besondere baustellenlogistische Herausforderung. Mehr als bei anderen Baustellen „auf der grünen Wiese“ müssen hier fristgerecht Material, Personal und der Baustellenfortschritt koordiniert werden, sodass immer im richtigen Moment die richtige Anlieferung passend zur Tätigkeit stattfinden kann. Der Platz für Lagerflächen oder Baustelleneinrichtungen für die Mitarbeiter ist rar. Dennoch sind gemäß § 11 der Musterbauordnung (MBO) Baustellen so einzurichten, dass die erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden können und keine Gefahren oder vermeidbare Belästigungen für die Nachbarn entstehen. Dazu sind sechs Schutzziele definiert:

  • Schutz Dritter während der Leistungserbringung (z. B. Anlieger, Nachbarn, öffentlicher Verkehr, Passanten, Beschäftigte anderer Unternehmen)
  • Schutz der eigenen Beschäftigten vor äußeren Gefahren (z. B. durch öffentlichen Verkehr, Gerüste, Erste Hilfe)
  • Schutz der eigenen Beschäftigten vor gefährlicherer Leistungserbringung bei beengten Verhältnissen (schwieriger Aufbau von Gerüsten, persönliche Schutzmittel, Parkmöglichkeiten)
  • Schutz der Sachen Dritter (verschließbare Räume, herunterfallende Gegenstände, Brand, Gefahrguttransport, Verkehr)
  • Schutz des Bauwerkes bei der Leistungserbringung (Lagerung entzündlicher Stoffe, schwere Baulasten, Brandschutz, Verschmutzungen, Regenwassernoteinrichtungen)
  • Schutz der eigenen Sachen und des Bauwerks vor äußeren Gefahren (z. B. Diebstahl, Vandalismus, Unfälle)

 

Voraussetzungen für den Beginn der Baustelleneinrichtung sind:

  • fachgerechte Entfernung eventueller Altlasten (kontaminiertes Material, Asbest, alte Faserdämmung, Chemikalien, giftige Substanzen, alte Dachbahnen zum Schutz der Nachbarn)
  • Antrag für Baustrom- und Bauwasseranschluss – beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten klären
  • die Aufenthaltsräume, Waschgelegenheiten und WC-Anlagen festlegen, anfordern oder bereitstellen
  • Zufahrtsmöglichkeiten für Baufahrzeuge einrichten
  • Absperrung mit verschiebbaren Bauzaunsystemen zum Beliefern und Parken
  • Verkehrszeichenplan für Autos genehmigen lassen und Ankündigung mit Schild anbringen, wann die Arbeiten beginnen
  • Hinweisschilder für Passanten
  • Parkmöglichkeit klären

Vorbereitende Maßnahmen

Bei der Planung eines Bauvorhabens sind alle Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes einzubeziehen. Das heißt, der Bauherr muss seine Arbeiten so gestalten (lassen), dass sie keine Gefahr für die Handwerker darstellen und Unfällen vorgebeugt wird. Außerdem muss er sichergehen, dass auf der Baustelle beschäftigte Personen die Sicherheitsmaßnahmen auch verstehen (Sprachbarriere). Erfüllt der Bauherr die Vorschriften nicht oder mangelhaft, zieht diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld nach sich. Verletzt sich ein Beschäftigter, Handwerker oder Planer wegen mangelhafter Sicherheitsunterweisung oder fehlender Baustelleneinrichtungen schwer, so macht sich der Bauherr nach § 26 des ArbSchG strafbar. Ihm drohen dann bis zu ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe. Jeder Bauherr, der eine Baufirma beauftragt, geht jedoch davon aus, dass diese die Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes übernimmt, und überträgt dem beauftragten Unternehmen damit die Aufgabe der sicheren Baustelleneinrichtung.

Die Baustelleneinrichtung muss bei den beengten Platzverhältnissen in einem Baustelleneinrichtungsplan aufgezeichnet und ggf. beim Verkehrsamt eingereicht werden. Für den sicheren Baubetrieb erforderlich sind:

  • Bauaufzug/Schuttrutsche/Müllcontainer
  • garantierte Ablademöglichkeit
  • Lagermöglichkeit
  • Beleuchtung
  • Medien (Strom, Wasser)/WC-Anlage
  • Fanggerüst/Arbeitsgerüst

Darüber hinaus sind zur Sicherung der Baustelle Vorkehrungen zur Sicherung des Fußgängerdurchgangs, der Verkehrsleitung, der Beschilderung sowie ggf. die Anbringung von Schutzdach und/oder Schutznetz erforderlich. Je nach Projektgröße besteht für den Bauherr eine Ankündigungspflicht (§ 2 BaustellV). Diese Vorankündigung muss sichtbar auf der Baustelle ausgehängt und vor Witterungseinflüssen geschützt werden. So können Hinweisschilder „Parken verboten“ mit dem Datum des Baustellenbeginns in Ständern mit entsprechenden Parkverbotsschildern aufgestellt werden.

Sondermaßnahmen

Ist auf dem Grundstück zu wenig Platz, um alle notwendigen Einrichtungsgegenstände wie Container, Gerüst, Baukran oder Baumaterial abzustellen, besteht die Möglichkeit, den Gehsteig oder die Straße mitzunutzen. Dafür muss der Bauherr bei der zuständigen Behörde – meist das Straßenverkehrsamt – eine Sondernutzungserlaubnis beantragen. Die Höhe der Kosten und die Antragsfristen variieren je nach Region. Die Genehmigung wird zudem oft spät erteilt, wodurch es zu Bauverzögerungen kommen kann. Dennoch ist die Beachtung oben genannter Maßnahmen wichtig. Hat es der Bauherr oder der vom ihm beauftragte Auftragnehmer versäumt, notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen zu ergreifen oder die Baustelle nach außen ausreichend abzusichern, kann das unter Umständen existenzbedrohende Schadenersatzansprüche (§ 823 Abs. 1 BGB) nach sich ziehen. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn gilt grundsätzlich für alle Personen, die die Baustelle betreten dürfen. Das sind in erster Linie Handwerker, möglicherweise freiwillige Helfer und Zulieferer. Eine erweiterte Verkehrssicherungspflicht gilt gegenüber Kindern. Die Baustelle muss entsprechend abgesichert sein!

Weitere Baustellenausstattung/Vorkehrungen

Generell müssen die folgenden Einrichtungsgegenstände zum Personenschutz vorhanden sein:

  • Feuerlöscher (i. d. R. 1 Löscher mit 6 kg = 6 Löschmitteleinheiten). Eine Dachbaustelle von z. B. 160 m² benötigt demnach drei ABC- Feuerlöscher samt Schild mit Beschreibung des Fluchtweges
  • ausreichend persönliche Schutzmittel wie Brillen, Handschuhe, Ohrschutz, Warnwesten für den Straßenverkehr, Sicherheitsschuhe, Helme und Staubmasken, Knieschutz
  • ein kleiner Verbandskasten (reicht für max. zehn Beschäftigte)
  • ein Ersthelfer.

Bei Arbeiten mit Ruckhalte- oder Auffangsystem durfen Schutzeinrichtungen nur kurzfristig entfallen bei:

  • geringfugigen Arbeiten (Reparatur oder Anstriche, bis max. ein Tag)
  • zwingend erforderlichen Arbeiten z. B. Schneeräumen am Dach

Online-Extra

Wenn der zeitliche Aufwand oder die Gefährdung für die kollektiven Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Arbeitsaufwand ist, können entsprechende Maßnahmen im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung geprüft werden. Um die Fülle an Vorschriften und Schutzmaßnahmen im Blick zu behalten, eignen sich Zusatzqualifikationen ,wie sie zeitnah auch im Rahmen der ZVSHK-Zusatzausbildung „Polier im Klempnerhandwerk“ vermittelt werden sollen. Dazu sowie zu weiteren Vorschriften und Verordnungen informiert das BAUMETALL-Online-Extra zu diesem Beitrag.

 

www.baumetall.de/extra