Bei vielen Gutachten und Anfragen zu Stellungnahmen geht es um folgende Punkte:
Zum Thema Gefälle und Pfützenbildung steht in den Klempnerfachregeln des ZVSHK Folgendes: Abdeckungen sollten ein Gefälle nach innen aufweisen. Doch welche Neigung sollen entsprechende Gefälle betragen? Belastbare, genaue Angaben fehlen in der Fachregel. Dies führt immer wieder zu Missverständnissen zwischen dem Spengler und dem Auftraggeber.
Meine Empfehlung ist, Abdeckungen mit einem Mindestgefälle von 3 Grad, entsprechend der Tabelle 38 der Klempnerfachregel „Mindestdachneigungen“, auszuführen. Weiter steht unter Punkt 4.12.2 Detailausführungen: Alle Ecken der Abdeckungen sind je nach Werkstoff durch Falzen, Nieten, Weichlöten, Hartlöten, Schweißen oder Kleben regensicher auszuführen. Geringe Pfützenbildung ist nicht zu vermeiden und stellt keinen Mangel dar. Der notwendige Bewegungsausgleich ist zu beachten.
Teufel im Detail
An dieser Stelle ein Wort zu der handwerklichen Ausführung dieser gefalzten Eckverbindung und zu handwerklichen Spenglerarbeiten im Allgemeinen: Auch wenn darüber nichts in den Regelwerken steht, ist die handwerkliche Ausführung eine allgemein anerkannte Regel der Technik. Oft werden daher Stehfalze vor Ort mit der Deckzange, Schaleisen und Holzhammer ausgeführt. Das entsprechende Ergebnis ist somit vom Talent des ausführenden Handwerkers abhängig. Und wenn ein Ausführungsdetail, wie auf nebenstehender Seite (Bild, oben rechts) zu sehen, schlecht ausgeführt ist, stellt das aus meiner Sicht ebenfalls einen Mangel dar.
In diesem Zusammenhang ist der Blick in die ZVSHK-Klempnerfachregel überaus hilfreich, denn unter Punkt 1.1 Planung, Vorarbeiten und Fertigstellung steht: Jedes Detail ist so zu planen, dass eine einwandfreie handwerkliche Ausführung möglich ist.
Funktionale Bewegungsausgleicher
An dieser Stelle möchte ich schon auf meinen nachfolgenden Artikel in BAUMETALL-Ausgabe 5/2025 hinweisen. Darin werde ich detailliert auf die Ausführungsarten von Bewegungsausgleichern eingehen. Bezugnehmend auf die Möglichkeiten bei der Montage von Dachrandabdeckungen unterscheide ich zwischen industriell vorgefertigten Dehnungselementen und Bewegungsausgleichern, die handwerklich angefertigt werden. Ich empfehle, die Naht- und Stoßverbindungen der Abdeckungen nicht als Stehfalz, sondern als Bewegungsausgleicher auszubilden. Wenn möglich sollten die Einzellängen der Profile auf ca. 3 m begrenzt werden. Weitere Beispiele für die Ausführung sind in der Klempnerfachregel im Kapitel Bewegungsaufnahme abgebildet.
Selbsttragend oder nicht selbsttragend? Das ist hier die Frage.
Ein häufiger Grund für Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Spengler und dem Planer/Auftraggeber ist die Frage, ob es sich bei der geplanten Ausführung um eine sogenannte selbsttragende oder nicht selbsttragende Abdeckung handelt. Entsprechend der Klempnerfachregel können Dachrand- und Mauerabdeckungen ausgeführt werden:
Diese Unterscheidung ist das hauptsächliche Kriterium für die Blechdicken, aus denen die Attikaprofile angefertigt werden müssen. Die Mindestwerkstoffdicken hierfür sind in nachstehender Tabelle angegeben.

Die Bedeutung der Bezeichnung „weitgehend vollflächig“ in der Klempnerfachregel!
Ein Beispiel aus der Praxis: Die Ausführung einer Abdeckung erfolgte mit oberflächenbehandelten, handwerklich gefertigten 0,5-mm-Edelstahlprofilen. Die Edelstahlabdeckungen wurden mit Halteblechen aus Aluminium 2,0 mm verdeckt bzw. indirekt befestigt. Die Unterkonstruktion bestand aus vollflächigen Holzwerkstoffplatten, die mit Bitumenbahnen bis zur Außenkante überklebt wurden. Ein Gefälle von über 3 Grad zur Dachinnenseite war vorhanden. An den Naht- und Stoßverbindungen der Abdeckungen wurde ein gerilltes, mit Dichtlippen versehenes Profil unterlegt. Die Einzellängen der Abdeckungen betrugen je nach Einbausituation 2,0 m bis 3,0 m. Die hier beschriebene Ausführung war mit der Bauleitung abgestimmt und wurde auch so abgenommen. So weit, so gut.
Gegen Ende der Gesamtbauzeit wurden seitens des Auftraggebers mehrere Sachverständige mit der Suche nach Fehlern/Mängeln an allen Gewerken beauftragt. Nebenbei bemerkt greift diese Vorgehensweise zum Leidwesen von uns Handwerkern immer mehr um sich. Ein Sachverständiger ordnete die Ausführung der Abdeckungen als selbsttragende Abdeckungen ein. In der Konsequenz wäre eine Mindestblechdicke von 0,8 mm gefordert gewesen – die Blechdicke von 0,5 mm also nicht mehr ausreichend. Vor Gericht wurde nun die Erneuerung sämtlicher Abdeckungen gefordert, da diese nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen würden! Der ausführende Spengler bat mich um meine Einschätzung: Aus meiner Sicht handelt es sich hier um nicht selbsttragende Abdeckungen, mit folgender Begründung: Die Unterkonstruktion aus Holzwerkstoffplatten, die mit Bitumenabdichtungen überdeckt wurden, stellt für mich eine bauseitige, weitgehend vollflächige Unterkonstruktion entsprechend dem Kapitel 4.12 der Klempnerfachregel dar. Das unterlegte, gerillte und mit einer Dichtlippe versehene Stoßblech führt daher nicht zu einer selbsttragenden Abdeckung. Übrigens ebenso wenig wie Überlappungen (Materialaufdopplung) der Bitumenbahnen im Stoßbereich.
Bis demnächst und haben Sie eine gute Zeit.
Ihr Peter Stelzer

Bild: Stelzer

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Fünf wichtige Tipps
www.baumetall.de/premium/baumetall-fokus

Bild: BAUMETALL / Stelzer
