Spengler erbringen ihre Leistungen üblicherweise für geschäftliche und private Kunden. Dabei besteht kein Unterschied, ob an einem Geschäfts- oder Privatobjekt gearbeitet wird. Angebotserstellung, Leistungserbringung und -berechnung sind vergleichbar. Allerdings unterscheiden sich die rechtlichen Grundlagen. Der Gesetzgeber schützt Privatpersonen umfangreicher als Unternehmen. Eine spezielle Schutzvorgabe ist das Widerrufsrecht. Werden Verträge (auch Fernabsatzverträge im Onlinehandel) außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, profitieren Verbraucher vom Widerrufsrecht nach §§ 312g und 355 BGB. Unternehmer müssen Privatkunden darüber informieren (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB). Sie können diese Pflichten erfüllen, indem sie den Verbrauchern z. B. das in der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ausgefüllt in Textform übermitteln und vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Die Widerrufsfrist des Privatkunden beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel mit dem Erhalt der Ware bzw. dem Abschluss der Leistung, jedoch nicht vor Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 2 und 3 BGB). Dieses erlischt spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ein Widerruf erfolgt durch einfache, unmissverständliche Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Beispiel Giebelbekleidung: Ein potenzieller Privatkunde wird aufgesucht, um den Umfang eines möglichen Auftrages abzustimmen. Kunde und Fachbetriebsvertreter einigen sich. Arbeitsumfang und Auftragssumme werden schriftlich festgelegt und die Arbeiten beauftragt. Einen Monat später beginnt die acht Tage dauernde Montage. Die Abnahme der Arbeiten erfolgt bei einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin. Der Spengler stellt seine Rechnung. Anschließend folgt das böse Erwachen, denn der Kunde widerruft den Auftrag aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung und weigert sich, die erbrachte Leistung zu bezahlen. Ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (15. April 2025, Az.: 8 O 214/24) hat einem Verbraucher in einem vergleichbaren Fall recht gegeben. Der Handwerker blieb auf der Rechnung sitzen.
Folgen fehlender Widerrufsbelehrung
Erfolgt keine Widerrufsbelehrung bzw. kann diese nicht gerichtsfest nachgewiesen werden, darf ein privater Kunde den Vertrag widerrufen. Auch nach längst erfolgter, vertragskonformer Leistung durch den Handwerker. Damit entfällt die Pflicht zur Entlohnung. Gelieferte Waren müssen im Rahmen des Widerspruchs zurückgegeben werden. Bei Montageleistungen rund um fest eingebaute Metallelemente ist dies kaum möglich und damit nicht erforderlich. Installierte Bauteile können und dürfen nicht ausgebaut werden, wenn dadurch ein Schadenspotenzial entsteht. Bei Leistungen wie der Überholung, Verbesserung oder Reparatur geht der Spengler somit vermutlich leer aus. Das EuGH-Urteil vom 17. Mai 2023 (C‑97/22) stellt den Verbraucherschutz an erste Stelle. Der mögliche Vorwurf der ungerechtfertigten Bereicherung durch den Leistungserbringer muss zurückstehen. Der BGH (Urteil vom 20. Februar 2025 VII ZR 133/24) verneinte eine rechtsmissbräuchliche Ausübung in einem vergleichbaren Fall. Diese sei allenfalls bei arglistigem Verhalten denkbar, welches einem Auftraggeber kaum nachzuweisen sein wird. An erster Stelle ist deshalb zu klären, ob es sich um einen Privat- oder Geschäftskunden handelt. Nicht immer ist dies offensichtlich, grundsätzlich für die Auftragsabwicklung im technischen Sinne nicht relevant und die Umsatzsteuer wird auf Rechnungen ohnehin ausgewiesen. Die Vertragsdokumente sollten auf Standards bekannter, seriöser Partner, bspw. der Handwerkskammer, aufsetzen und im Zweifelsfall anwaltlich geprüft werden. Grundsätzlich sollte die Widerrufsbelehrung Vertragsbestandteil sein und dem Kunden schriftlich oder per E-Mail übergeben werden. Notwendige Informationen müssen gemäß Art. 246a EGBGB enthalten sein: Adresse für den Widerruf, datierte 14-Tage-Frist, Fristbeginn und die Möglichkeit der formlosen Erklärung. Weiterhin ist es hilfreich, sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht erforderlich, wenn der Vertrag in den Geschäftsräumen geschlossen wurde. Da der Nachweis jedoch schwierig zu erbringen ist, sollte der Vertrag die Feststellung enthalten, dass er in den Geschäftsräumen unterzeichnet wurde, wenn dem so war. Wird ein unverbindliches Angebot erstellt und erfolgt die Annahme durch den Kunden später, wird vermieden, dass der Vertrag im rechtlichen Sinne außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde. Ist eine Widerrufsbelehrung erfolgt, nimmt der Spengler seine Tätigkeit erst nach Ablauf der Widerrufsfrist bzw. dem schriftlichen Verzicht auf.
Was tun bei Notfalleinsätzen?
Werden Handwerker im Notfall (Undichtigkeiten) gerufen, erwartet der Kunde eine rasche Schadensbehebung. Der Auftrag wird oft mündlich erteilt, auf Angebotserstellung verzichtet und die Entlohnung nach tatsächlichem Aufwand vereinbart. Dennoch gilt das Widerrufsrecht. Soll eine sofortige Ausführung erfolgen, muss der Privatkunde auf sein Widerrufsrecht gemäß § 357 Abs. 8 BGB schriftlich verzichten. Sinnvoll ist es, ein entsprechendes Dokument vor Arbeitsbeginn vom Kunden unterschreiben zu lassen.